Die
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die ich heute hart kritisiert habe, kritisiere ich auch unter Berücksichtigung des
anliegenden zutreffenden Hinweises weiter genauso hart.
Zwar ist es richtig, dass die Klägerin in der
Probezeit gekündigt wurde. Allerdings stellt das Maßregelungsverbot aus § 612 a BGB einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit nach § 134 BGB dar.
Eine sittenwidrige Kündigung ist unwirksam – unabhängig von der Frage der Probezeit. So wurde es auch noch in erster Instanz entschieden.
Ich halte die Kündigung der Klägerin für sittenwidrig, weil diese für ihre Rechteausübung bestraft wurde. Die Pandemiefiktion, der Schutz Fremder durch eine Impfung, überhaupt ein signifikanter Schutz von Schutzbedürftigen durch die „Impfung“ – das sind Gesichtspunkte, deren Behauptung einer kritischen Würdigung nicht standhalten konnte. Im Ergebnis bleibt daher pure Willkür.
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