Forwarded from Friedemann Däblitz
LTO hat nun weitere Details. Die Zuständigkeitsfrage war zwar von außen betrachtet primär für die strafrechtliche Verfolgung, nicht mehr aber für die Verurteilung maßgeblich. Diese stützt sich auf eine „Befangenheit“ des Richters.

Die Details ändern meines Erachtens doch manches und unterscheiden den Fall von der üblicherweise beobachtbaren Voreingenommenheit von Richtern.

Entscheidend für die Verurteilung war nicht – und das hob der Vorsitzende Hampel noch einmal deutlich hervor -, dass Familiengerichte für die Entscheidung über Corona-Maßnahmen an Schulen nicht zuständig sind. Denn darüber lässt sich juristisch zumindest diskutieren und in dieser Frage hatten schließlich sogar zwei Bundesgerichte entscheiden müssen. "Auch unvertretbare Meinungen sind der Juristerei immanent und führen häufig zu neuen Gedanken", sagte Hampel bei der Urteilsbegründung.

Hier aber habe der Fall anders gelegen. "Der Vorwurf fußt darauf, dass Sie voreingenommen waren, Sie waren parteiisch", so Hampel zu D.
Dabei sei die Unvoreingenommenheit gerade das, was jeder mit dem Richteramt verbinde. Sie sei untrennbar mit der richterlichen Unabhängigkeit verbunden und essenzielle Voraussetzung des Verfahrens. "Auch an einem Amtsgericht darf ein Richter die gebotene Neutralität nicht fallen lassen", so Hampel. "Keiner will vor einem Richter stehen, der befangen ist". Es sei "in der Praxis kaum vorstellbar, sich einen schwerwiegenderen Verstoß gegen die Unvoreingenommenheit vorzustellen. […]

"Wenn sie den mutigen Weg gegangen wären, quasi mit offenem Visier – ich weiß nicht, ob man dann zur Annahme einer Rechtsbeugung gekommen wäre. Aber den Weg sind Sie nicht gegangen."

Anmerkung: Befangen sind Richter unausgesprochen meistens. Wenn es aber wirklich so sein sollte, wie im Artikel weiter geschildert, dass Richter Dettmar diese Fälle selbst quasi von vorne bis hinten konstruiert hat, dann hat er - so sieht es von außen leider aus - ob der Gerichtigkeit willen hier mindestens bewusst Risiken in Kauf genommen, die man als Richter sicherlich nicht in Kauf nehmen darf.

Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur fehlenden „Buchstabenzugehörigkeit“, die m.E. durchaus bei Vorsatz ein elementarer Rechtsverstoß sein könnte, würde ich nun nicht mehr ausschließen, dass eine Rechtsbeugung letztlich doch vorliegen könnte.

Ich ging bislang davon aus, dass Richter Dettmar "quasi mit offenem Visier" im Rahmen seiner Amtsermittlung tätig wurde. Grundsätzlich hätte ein Familienrichter auf diese Weise eine Sachentscheidung wie Richter Dettmar treffen können, ohne wegen Rechtsbeugung verurteilt werden zu können.

Tragisch, wenn dieser gangbare Weg hier verpasst worden ist und unnötigerweise ein Abweg genommen wurde. @RA_Friede
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