Art. 52 III:

Im Zweifel gilt die Vermutung, dass zivile Einrichtungen nicht militärischen Zwecken dienen.

Art. 51 und 57:

"Die Zivilbevölkerung bleibt auch Zivilbevölkerung, wenn sich unter ihr einzelne Personen befinden, die nicht Zivilpersonen sind."

"Unterschiedslose Angriffe sind verboten.... die .... militärische Ziele und Zivilpersonen unterschiedslos treffen können".

Die Hamas bricht ebenfalls das humanitäre Völkerrecht, indem sie menschliche Schutzschilde nutzt.

Art 51 VIII:
Eine Verletzung dieser Verbote enthebt die am Konflikt beteiligten Parteien nicht ihrer rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Zivilbevölkerung und Zivilpersonen, einschliesslich der Verpflichtung, die in Artikel 57 vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1362_1362_1362/de

teleg.eu/s/Rosenbusch
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