Forwarded from Friedemann Däblitz
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nicht entschieden, dass „Schweizer Covid-Massnahmen Menschenrechte nicht verletzt haben“. So aber: Blick.ch

Der EGMR hat entscheiden, dass die Beschwerde zum EGMR gegen ein pauschales Versammlungsverbot unzulässig sei, weil der Antrag stellende Verein vor der Beschwerde nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft habe. (Rz 122 ff.)

So hätte zunächst eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden müssen und im Falle eines negativen Bescheides hiergegen geklagt werden müssen.

Der Verein war der Ansicht, dass diese Mittel praktisch nicht zur Verfügung gestanden hätten / keine Erfolgsaussicht versprochen hätten. (Rz 133 ff.)

Mit dieser Ansicht drang er hier nicht durch.

Anmerkung: Ob die Abweisung als "unzulässig" ein Feigenblatt ist, um sich einer Sachentscheidung zu entziehen, kann ich nach erstem mir derzeit nur möglichem Überfliegen nicht einschätzen.

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