Veranstaltungen, die in den Tätigkeitsbereich der Vereinigung fallen, sowie der Art und Schwere der möglichen Strafen der Auffassung, dass der Eingriff in die Ausübung der durch Artikel 11 geschützten Rechte nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zwecken steht."

10. Gerichte hätten Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen müssen

"Außerdem hätten die inländischen Gerichte keine wirksame Überprüfung der beanstandeten Maßnahmen durchgeführt. Damit habe die Schweiz den ihr im vorliegenden Fall eingeräumten Ermessensspielraum überschritten. Folglich sei der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne von Artikel 11 der Konvention nicht notwendig gewesen."

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Lieber Herr Prof. Harbarth, liebe Präsident*innen der Verwaltungs-, Straf- und Zivilgerichte. Es wird eng.
Bleibt wohl nur noch das Beratungsgeheimnis und der entschuldigende Notstand.
Wir, dass ZAAVV, nehmen uns dieser historischen Aufgabe gerne an.

Nie wieder darf ein derartiges Versagen der Gerichtsbarkeit entstehen!

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teleg.eu/s/RA_Ludwig
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