Nach Ansicht des Strafrichters am AG Bergheim stellt eine Bezugnahme auf den Nürnberger Kodex von 1947 eine tatbestandliche Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB dar. Die Mandantin wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.

Als Faustregel kann man sich wohl Folgendes merken: Jegliche öffentliche Vergleiche mit irgendwas aus der Nazizeit, ganz egal wie gemeint, ganz egal wie gut oder schlecht begründet, bergen in Deutschland immer das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung. Ob sich dieses Risiko verwirklicht oder nicht hängt an der Anwendung von Doppelstandards politischer Korrektheit.

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