🔷EU-Kommission kann bei "klimabedingten" schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren eine gesundheitliche Notlage auf Unionsebene feststellen🔷

Mit der Verordnung Nr. 2022/2371/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren wurde der EU-Kommission die Kompetenz zur formellen Feststellung einer "gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene" eingeräumt.

Die Verordnung ist anwendbar auf "schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren". Neben biologischen Gefahren durch Zoonosen, antimikrobielle Resistenzen und Biotoxinen, chemischen und unbekannten Gefahren werden auch

"umweltbedingte Gefahren, einschließlich klimabedingter Gefahren"

in Art. 2 Abs. 1 lit c) der Verordnung aufgeführt.

Bei der Definition der "schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr" in Art. 3 Nr. 1 der Verordnung wird auch der "umweltbedingte Ursprung" erwähnt.

Art. 23 Abs. 1 räumt der EU-Kommission die Kompetenz ein, bei einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr im Weg von "Durchführungsrechtsakten"

"formell eine gesundheitliche Notlage auf Unionsebene" .

festzustellen.

Aufgrund der formellen Feststellung können in Art. 25 aufgeführte Maßnahmen "eingeführt werden". Hierzu zählen u.a.

"a) Maßnahmen, die während der gesundheitlichen Notlage anwendbar sind, mit Bezug auf Arzneimittel und
Medizinprodukte
gemäß der Verordnung (EU) 2022/123
" .

Diese Verordnung ist ein Teil der Umsetzung des weltweiten "One Health"-Ansatzes der WHO. Das RKI hatte bereits im November 2019 über den Eintritt in die zweite Förderphase des "One Health European Joint Programme” berichtet.

🔷 Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig 🔷
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