Meinungsäußerungen „unterhalb der Strafbarkeitsgrenze“ im Nationalsozialismus:

„Doch auch außerhalb von Gerichtsverfahren hefteten beurteilende Instanzen des Regimes Personen das Meckerer-Stigma an.

So wurden bei Einstellungs- oder Beförderungsverfahren im öffentlichen Dienst, wie auch bei vielen anderen behördlichen oder polizeilichen Vorgängen, politische Beurteilungen einzelner Personen erstellt, die über ihr politisches Verhalten Auskunft geben sollten (vgl. Thieler 2014; Rebentisch 1981). H. ist als Meckerer und Stänkerer seit längerem bekannt(zitiert nach Dörner 1998: 276), P. sei seit jeher bekannt als Stänkerer und Miesmacher größten Ausmaßes [Kreisleiter 1941], Ist ein Meckerer und Miesmacher erster Güte (zitiert nach Schmitz 1992: 299): So lauteten einige der Kennzeichnungen, mit denen Kreisleiter und Behörden Personen markierten, die durch nonkonformes Verhalten oder mangelnde Zustimmung auffällig geworden waren bzw. denen solches nachgesagt wurde."

Zitat aus "An den Rändern der Zugehörigkeit verorten: Meckerer und Märzgefallene als Grenzfiguren der ›Volksgemeinschaft‹"

https://ids-pub.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/11275/file/Scholl_An_den_Raendern_der_Zugehoerigkeit_2022.pdf

teleg.eu/s/Rosenbusch
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