🔷 BioNTech setzt sich über grundsätzliche Verbote des Heilmittelwerbegesetzes hinweg🔷 Gibt es eine "staatlich genehmigte Impfkampagne" gemäß Art. 88 Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG?🔷

Herzlichen Dank für die Zusendung eines Tweets, der auf dieses Werbeplakat von BioNTech aufmerksam machte. Die Frage im Tweet, seit wann Arzneimittelwerbung der Hersteller für die Corona-Schutzimpfung erlaubt ist, muss mit:

"Gar nicht, es sei denn, es ist eine staatlich genehmigte Impfkampagne"

beantwortet werden.

Die Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist grundsätzlich verboten - und Comirnaty ist verschreibungspflichtig.

Auch die Werbung für Arzneimittel zur Verhütung nach dem IfSG meldepflichtiger Krankheiten ist grundsätzlich verboten - COVID-19 ist nach § 6 Abs. 1 lit. t) IfSG und § 7 Abs. 1 Nr. 44a (SARS-CoV-2) IfSG immer noch meldepflichtig .

Allerdings sieht der Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel in Art. 88 Abs. 4 eine Ausnahme vom Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel vor. Mitgliedstaaten ist es erlaubt, Impfkampagnen der Hersteller zu genehmigen. In Deutschland ist diese Regelung aber nicht in das Heilmittelwerbegesetz übernommen worden.

Es stellt sich trotzdem die Frage: Wurde BioNTech die Durchführung dieser Impfkampagne staatlich genehmigt? Und wenn ja, wer bezahlt sie?

Dass es sich bei dem Plakat um eine Werbung für Comirnaty handelt, ist m.E. unzweifelhaft:

Das Plakat soll zwar den Anschein erwecken, als diene es ausschließlich der Information über die Corona-Schutzimpfung ohne Nennung eines Präparatenamens. Allerdings ist das Plakat eindeutig als "Initiative von BioNTech" ausgewiesen. Und angesichts der Bekanntheit von "Comirnaty" bedarf es auch nicht der Nennung eines Präparatenamens, um die Verbindung zu Comirnaty herzustellen.

Seit langem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch dann, wenn der Name des Produktes nicht genannt wird, ein Verstoß gegen ein nach den §§ 10, 12 Heilmittelwerbegesetz ggf. bestehendes Verbot der produktbezogenen Werbung vorliegen kann. Das gilt dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise - hier die 32 Millionen Bürger der "Risikogruppen" - aufgrund der Gesamtumstände und ihrer eigenen Marktkenntnisse hinreichend deutlich entnehmen können, für welches Produkt geworben wird. Und das ist mit dem vorliegenden Plakat eindeutig der Fall.

Schaut man dann noch auf die auf dem Plakat angegebene Webseite "www.corona-schutzimpfung.info", die von BioNTech betrieben wird, wird es m.E. noch problematischer. Auf dieser wird die Zahl "32 Millionen" mit einem Risiko für "einen schweren Corona-Verlauf" gleichgesetzt.

Weiter folgt unter Bezug auf Daten der STIKO die Aussage

"32 Millionen Menschen in Deutschland haben aufgrund ihres Alters über 60 Jahre oder aufgrund einer Grunderkrankung ein erhöhtes Risiko für einen schweren Corona-Verlauf."

Für über 80-Jährige wird ein 9-fach erhöhtes Risiko der Einweisung in eine Krankenhaus aufgeführt.

Auch wenn seit der Überarbeitung des Heilmittelwerbegesetzes im Jahr 2012 das Verbot der Angstwerbung verwässert wurde, verbietet aber § 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG

"Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte".

Selbst wenn die Werbekampagne staatlich genehmigt sein sollte, müssten dann in jedem Fall die weiteren Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes erfüllt werden, wie beispielsweise die Pflichtangaben nach § 4 HWG.

Hinsichtlich der Zulässigkeit sind somit einige Fragen offen...

🔷 Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
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