Der Beschwerdeführer macht sein Recht aus Art.2 II GG geltend. Die Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger kann als Kriegseintritt Deutschlands aufgefasst werden. Dies gefährdet Leben und Gesundheit aller Einwohner Deutschlands gegenwärtig und unmittelbar.

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teleg.eu/s/Rosenbusch
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