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#LoKarlVerbot für Karl #Lauterbach.

Der (noch) amtierende Gesundheitsminister macht Bekanntschaft mit dem #Hausrecht. Ein Restaurant wollte ihn nicht als Gast haben und hat ihn rausgeworfen. Mir wäre es zwar lieber, wenn er aus dem Bundestag fliegt, aber es ist ein Anfang.

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220516_von_VG_Gießen,_wegen_Beschluss_Antrag_abgelehnt,_273_22_geschwärzt.pdf
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Das Verwaltungsgericht Gießen ist der Ansicht, dass man eine Maskenpflicht in einer Universität auch über das Hausrecht anordnen kann.

Ich spare mir hier jeden weiteren Kommentar. Das was ich zu dem Gericht zu sagen hätte, würde zwangsläufig in einer Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer enden. (Die entscheidenden Stellen haben wir hervorgehoben.)

„Nach § 44 Abs. 1 Satz 4 HHG wahrt der Präsident die Ordnung an der Hochschule und entscheidet über die Ausübung des Hausrechts. Diese Norm befugt den Präsidenten der Antragsgegnerin, die streitige Maskenpflicht anzuordnen (aa.). Eine Sperrwirkung der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes liegt insoweit nicht vor (bb.). Die Heranziehung des Hausrechts verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (cc.). Schließlich wurde die Vorschrift gegenüber der Antragstellerin formell (dd.) sowie materiell (ee.) ordnungsgemäß angewandt.“

https://twitter.com/haintz_markus/status/1526212471912112129?s=21&t=YIzXbjWzZxJB4NigDH5A4w
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