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Nachrichten und Kommentare zum aktuellen Weltgeschehen.
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Update: 20:09 Uhr das Ganze löst sich inzwischen auf, die Powerbank wird wahrscheinlich nicht mehr benötigt.

Die Polizei hat von allen Beteiligten, bis auf einen, Fotos angefertigt und die Personen erkennungsdienstlich (§ 81b StPO) behandelt.

Derjenige mit dem ich gesprochen habe hat diese Maßnahmen nach meiner Rücksprache mit der Polizei verweigert, daraufhin hat die Polizei von erkennungsdienstlichen Maßnahmen abgesehen und lediglich die Daten des Personalausweises aufgenommen.

Fazit: Sagt nicht zu allem Ja und Amen, nur weil es ein Polizist zu euch sagt. Es ist Aufgabe der Polizei die Rechtsgrundlage sauber darzulegen, wenn sie das nicht kann, handelt sie meist rechtswidrig.

Ursprüngliche Nachricht:
Jetzt live aus Dresden #DD0401

Die Polizei hält #Spaziergänger fest und prüft den Verdacht einer verbotenen #Versammlung. Mit mir wollte die #Polizei (mal wieder) nicht sprechen.

💥Wir brauchen eine Powerbank in Dresden, Wilsdrufferstr. / weiße Gasse, Nähe Mc Donalds💥 Wird nicht mehr benötigt.

Das Handy des Streamers ging gerade raus.

https://www.youtube.com/watch?v=tiT7RzcTjbk
❗️Neues aus dem Gerichtssaal❗️

Dürfen selbst rechtswidrige Maßnahmen der Polizei nicht veröffentlicht werden ?

Dienstag, 19.09.2023
Landgericht Ulm

In der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte die kleine Strafkammer die Verurteilung der Mandantin durch das AG Göppingen. Ihr wurde vorgeworfen, ein Video einer polizeilichen Maßnahme auf einer Versammlung verbreitet zu haben, was eine Strafbarkeit gem. § 33 KunstUrhG darstellen sollte.

Dabei war die Maßnahme mutmaßlich rechtswidrig, da das Vorgehen der Beamten den Vorgaben einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2007 widersprach, unter welchen Voraussetzungen ein Versammlungsteilnehmer überhaupt von einer Versammlung verbracht werden kann. Dies stellt m.E. dann den Ausnahmetabestand der Zeitgeschichte dar, die dann ohne Einverständnis der Abgebildeten veröffentlicht werden darf und so zur Straflosigkeit führt.

Dabei verlor der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung zu diesen Einwänden kein einziges Wort.

👇👇👇👇👇👇👇👇👇
Mehr zu diesem Fall hier im Video

Ein schwarzer Tag für das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf Information der Öffentlichkeit

👉 Entscheidung des BVerfG v. 30.04.2007 (1 BvR 1090/06)

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❗️Neues aus dem Gerichtssaal❗️

Erfolgreiche „Revanche“ - Freispruch in Ulm

Dienstag, 26.September 2023

Landgericht Ulm

Die heutige „Revanche“ vor dem Landgericht Ulm konnte nach der Verurteilung in der vergangenen Woche bei derselben Strafkammer tatsächlich erfolgreich gestaltet werden.

Der Mandantin wurde einen Verstoß gegen § 26 Nr. 2 VersG (sog. „faktische Leitung“ einer nicht angemeldeten Versammlung vorgeworfen.

Abermals konnte man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass auf den „Montagsspaziergängen“ - hier in Göppingen - mit allen Mitteln Versammlungsteilnehmer strafrechtlich verfolgt werden sollten.

Denn erst in der heutigen Berufungsinstanz, in der ich erstmals tätig war, konnte der Fall endlich als das beurteilt werden, was von Anfang an erkennbar war: das Verhalten der Mandantin stellte keine Straftat dar.

Dieser Fall hätte bei korrekter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG niemals vor Gericht landen dürfen.

Leider kein Einzelfall…

👉 Mehr im Video 👈

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❗️Neues aus dem Gerichtssaal❗️

Maskenkontrolle auf Versammlungen rechtswidrig

Freitag, 3. November 2023
Amtsgericht Düsseldorf

Heute erging ein Teilfreispruch nach vermeintlich tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte.

Dabei erklärte das Gericht die „Maskenkontrolle“ von Mitarbeitern des Ordnungsamtes während einer Versammlung für rechtswidrig.

Es verblieb eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung gegen den Mandanten.

Warum diese Entscheidung gut für das Versammlungsrecht und im Rahmen einer Aufarbeitung der Maßnahmen auf Versammlungen von Bedeutung ist,

👇👇👇👇👇👇
erkläre ich hier im Video.

Leider ist das Ergebnis für den Mandanten persönlich am Ende nicht vollends zurfriedenstellend.

Immerhin: Ca. 2/3 der Kosten des Verfahrens sind der Staatskasse aufzuerlegen.

Ob hier Rechtsmittel eingelegt werden, wird noch geprüft.

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❗️Neues aus dem Gerichtssaal ❗️

„All-in Poker“ - Freispruch für Versammlungsleiter


Donnerstag, 23. November 2023

Amtsgericht Neuss

Nach bereits zweimaligem verhandeln im Juni 2022 und Januar 2023 wurde nach der heutigen dritten Hauptverhandlung der Mandant vom Vorwurf des Durchführens einer unangemeldeten Versammlung freigesprochen worden.

Dabei wurde ihm vorgeworfen, nach Beendigung seiner eigenen und angemeldeten Versammlung eine Neue (!) ausgerufen zu haben, indem er auf Bitten eines Teilnehmers dazu aufrief, diesem doch bei der Suche nach seinem verlorenen Schlüssel zu helfen.

Hierdurch soll der Mandant den Straftatbestand des § 27 Abs. 1 VersG NRW erfüllt haben.

Letztlich war neben der nur rudimentären Qualität der Aussagen der Polizeibeamten auch der vollkommen lebensfremde Umstand, dass ein Versammlungsleiter zunächst seine angemeldete Versammlung beeendet und dann eine Neue ausruft, Grundlage für den heutigen Freispruch.

Eine weitere Posse vor Gericht im Bereich des Versammlungsrechts, welche einmal auf Staatskosten ihren positiven Abschluss fand.

Alle Details

hier im Video
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https://youtu.be/25uoz-bAAJA?si=n9OGDmUJidMNr2uA

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