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Land Schleswig-Holstein wegen X-Tweet (ehemals Twitter) zur Zahlung von Schadenersatz an Rechtsanwalt Haintz verurteilt (Blog Haintz-legal.de)

Am 26.10.2022 veröffentlichte die Landespolizei Schleswig-Holstein einen Tweet der lautete: „vielen Dank für den Hinweis - ein Strafverfahren wurde bereits eingeleitet“.

Dabei handelte es sich um eine Antwort auf den Tweet:
Markus #Haintz lässt seine Telegram Querdenker Armee auf eine Praxis in Wedel los - mit dem Ziel, wirtschaftlichen Schaden zufügen. Hunderte negative Bewertungen sind mittlerweile bei der Praxis eingegangen. Was tun? @SH_Polizei @PP_Stuttgart

Nachdem das Land Schleswig-Holstein von Haintz legal zur Unterlassung aufgefordert wurde, löschte es den Tweet. Den Ausgleich der Rechtsanwaltskosten verweigerte das Land jedoch, da es der Ansicht war, nicht gegen Gesetze verstoßen zu haben. Da wir anderer Auffassung waren musste ein Gericht entscheiden. Das Landgericht Ellwangen hat nun entschieden, dass der Tweet der „Polizei Schleswig-Holstein“ rechtswidrig war und das Land Schleswig-Holstein als Rechtsträger verpflichtet war, die Rechtsanwaltskosten zu tragen.

Das Land habe schuldhaft gegen seine Amtspflicht auf Richtig- bzw. Verständlichkeit der gewährten Informationen verstoßen.

Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Dies erfordert es, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (Richtigkeits- und Sachlichkeitsgebot). Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein und müssen sich daher auf das zur Informationsgewährung Erforderliche beschränken. (OVG Münster, Urteil vom 28.11.2022 - 5 A 2808/19 - NJW 2023, 1146, Rn. 56)

Das Land habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass gegen den Kläger wegen eines Telegram-Beitrags strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien. Im Laufe das Gerichtsverfahren gab es einen Vergleichsvorschlag welcher eine Geheimhaltungsvereinbarung enthalten hatte. Diesem hat Haintz legal zugestimmt, allerdings hat das Land Schleswig-Holstein den Vergleich abgelehnt, weshalb wir die Öffentlichkeit nun gerne darüber informieren, dass eben nicht jeder Tweet zulässig ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Markus Haintz
Rechtsanwalt
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