Forwarded from Mingers.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht:

#Beschäftigungsverbot unzulässig!
Dazu tagte kürzlich das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn und entschied, dass der betroffene Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Die fristlose Kündigung war mangels vorheriger Abmahnung unwirksam.

Dem angehenden Krankenpfleger wurde trotz der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 15.03.2022 und trotz der fehlenden Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn zugesprochen.

Das Gericht argumentierte mit dem Wortlaut der Vorschrift im #Infektionsschutzgesetz, welche die #einrichtungsbezogene #Impfpflicht regelt. In Hinblick auf die Rechtsfolge der fehlenden Vorlage eines Impf- bzw. Genesenennachweises, differenziert die neu geschaffene gesetzliche Regelung danach, ob ein Arbeitnehmer bereits vor der Einführung der Impfpflicht beschäftigt war oder erst ab dem 16.03.2022 in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Ein Beschäftigungsverbot ist ausschließlich für Arbeitnehmer, die ab dem 16.03.2022 den Dienst antreten, gesetzlich geregelt. Für die bereits zuvor beschäftigten Arbeitnehmer ohne Nachweis, besteht hingegen lediglich eine Meldepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

TM
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