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Epidemische Lüge von nationaler Trugweite!
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Ahimsa, friedlicher Widerstand im Gandhi Style!
- Daniel T.

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#Entscheidung #Wahl #Selbstbestimmung
🕊 Du kannst entscheiden und Freiheit wählen!

"Keiner ist hoffnungsloser versklavt als der, der irrtümlicherweise glaubt frei zu sein"

Viele Menschen sind ab einem gewissen Punkt bereit sich ihre Freiheit durch eine Impfung zu erkaufen!
Wo ist Deine Grenze?
Darüber solltest du dir klar werden!

@SamuelEckert - samueleckert.net
❗️Neues aus dem Gerichtssaal❗️

Dürfen selbst rechtswidrige Maßnahmen der Polizei nicht veröffentlicht werden ?

Dienstag, 19.09.2023
Landgericht Ulm

In der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte die kleine Strafkammer die Verurteilung der Mandantin durch das AG Göppingen. Ihr wurde vorgeworfen, ein Video einer polizeilichen Maßnahme auf einer Versammlung verbreitet zu haben, was eine Strafbarkeit gem. § 33 KunstUrhG darstellen sollte.

Dabei war die Maßnahme mutmaßlich rechtswidrig, da das Vorgehen der Beamten den Vorgaben einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2007 widersprach, unter welchen Voraussetzungen ein Versammlungsteilnehmer überhaupt von einer Versammlung verbracht werden kann. Dies stellt m.E. dann den Ausnahmetabestand der Zeitgeschichte dar, die dann ohne Einverständnis der Abgebildeten veröffentlicht werden darf und so zur Straflosigkeit führt.

Dabei verlor der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung zu diesen Einwänden kein einziges Wort.

👇👇👇👇👇👇👇👇👇
Mehr zu diesem Fall hier im Video

Ein schwarzer Tag für das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf Information der Öffentlichkeit

👉 Entscheidung des BVerfG v. 30.04.2007 (1 BvR 1090/06)

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❗️Neues aus dem Gerichtssaal❗️

https://youtu.be/GyZ75QqIGio?si=WrMFQRXSJCwhM_eg

„Gamechanger“ zur Strafbarkeit nach § 201 StGB

Dienstag, 14.11.2023
Landgericht
Bochum

Erneut erwies sich die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 4. November 2022 (3 RVs 28/22 - zu lesen 👉 hier) zu der Frage, wann das gesprochene Wort von Polizeibeamten aufgenommen werden darf ohne den Tatbestand des § 201 StGB  (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) zu erfüllen, als echter „Gamechanger“

Über diese Entscheidung hatte ich hier 👉 https://teleg.eu/RASattelmaier/2393 seinerzeit berichtet.

Nachdem die Mandantin vor dem AG Bochum noch mit einer Geldstrafe von 150 TS wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114) StGB verurteilt wurde, ergab sich im heutigen Berufungsverfahren ein vollständig anderes Bild. Das Verfahren wurde auf Staatskosten ohne Auflagen eingestellt.

Dabei eilte die Mandantin ihrem Mann zu Hilfe, dem seinerzeit am Rande einer Demonstration das Mobiltelefon gewaltsam abgenommen wurde, weil diesem ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit des gesprochen Wortes vorgeworfen wurde.

Die Maßnahme war aus Sicht der Verteidigung mangels rechtlich haltbarem Anfangsverdacht rechtswidrig, weshalb die objektive Bedingung der Strafbarkeit im Rahmen der §§ 113, 114 StGB nicht gegeben war.

Dieser Ansicht näherte sich auch das Landgericht Bochum heute an und stimmte einer Einstellung bei voller Kostenübernahme ebenso wie die Staatsanwaltschaft und die Mandantin zu.

Ein „Freispruch 2. Klasse“, der den Vorteil einer sofortigen Verfahrensbeendigung hat.

Warum die Mandantin hier zustimmte und weshalb das Thema Handy-Beschlagnahme vor allem am Rande von Versammlungen damit wohl immer mehr vom Tisch ist und natürlich weitere Details zum Fall und der Verhandlung erläutere ich hier im Video

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