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Forwarded from Soldaten & Reservisten
Unglaublich: Leipzigs Polizeipräsident Demmler bittet nach kurzzeitiger Festnahme von Linken - Angeordneter Juliane Nagel um Entschuldigung!

Die CDU vollzieht den Schulterschluss mit der Antifa-Szene: Nachdem Antifa-Anmelderin Juliane Nagel am Donnerstagabend (2. Juni) nach einer Antifa-Demo kurzzeitig von der Polizei festgenommen wurde, hat sich am Freitagvormittag ausgerechnet CDU-Innenminister Armin Schuster mit ihr getroffen. Um den vorherigen Einsatz zu besprechen. Mit dabei war auch Leipzigs Polizeipräsident René Demmler, der sich sogar bei Juliane Nagel öffentlich entschuldigt (kein Scherz: https://twitter.com/PolizeiSachsen/status/1664568545039056902).

Demmler und Schuster flehen die linke Szene erneut an, doch bitte nicht zu stark in Leipzig zu randalieren: "Für beide war klar, dass aufgrund der Aufrufe und Ankündigungen für den 3. Juni 2023 Verunsicherung und Ängste vor Ausschreitungen bestehen und deshalb ein wichtiges Mittel die #Deeskalation das Gebot der Stunde sein muss. Daran müssen alle Seiten mitwirken, damit die #Sicherheit für Leipzig gewahrt bleibt."

Was sind das für Signale der "Sicherheitsbehörden"? Die sächsische CDU und eine lokale Polizeibehörde kooperiert hier offen mit Linksextremisten. Unglaublich. Und ein weiterer Beweis, dass es niemals (!) für eine patriotische Opposition zur Debatte stehen darf, eine Koalition mit der CDU einzugehen. Wer ein solches Bündnis nicht kategorerisch ausschließt, stellt sich selbst ins Abseits. In Sachsen ist die CDU der Hauptverantwortliche für die aktuellen Zustände und hat den Linksextremismus in Leipzig über Jahre hinweg herangezüchtet.

FREIE SACHSEN:
❗️Neues aus dem Gerichtssaal❗️

Dürfen selbst rechtswidrige Maßnahmen der Polizei nicht veröffentlicht werden ?

Dienstag, 19.09.2023
Landgericht Ulm

In der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte die kleine Strafkammer die Verurteilung der Mandantin durch das AG Göppingen. Ihr wurde vorgeworfen, ein Video einer polizeilichen Maßnahme auf einer Versammlung verbreitet zu haben, was eine Strafbarkeit gem. § 33 KunstUrhG darstellen sollte.

Dabei war die Maßnahme mutmaßlich rechtswidrig, da das Vorgehen der Beamten den Vorgaben einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2007 widersprach, unter welchen Voraussetzungen ein Versammlungsteilnehmer überhaupt von einer Versammlung verbracht werden kann. Dies stellt m.E. dann den Ausnahmetabestand der Zeitgeschichte dar, die dann ohne Einverständnis der Abgebildeten veröffentlicht werden darf und so zur Straflosigkeit führt.

Dabei verlor der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung zu diesen Einwänden kein einziges Wort.

👇👇👇👇👇👇👇👇👇
Mehr zu diesem Fall hier im Video

Ein schwarzer Tag für das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf Information der Öffentlichkeit

👉 Entscheidung des BVerfG v. 30.04.2007 (1 BvR 1090/06)

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❗️Neues aus dem Gerichtssaal❗️

Erfolgreiche „Revanche“ - Freispruch in Ulm

Dienstag, 26.September 2023

Landgericht Ulm

Die heutige „Revanche“ vor dem Landgericht Ulm konnte nach der Verurteilung in der vergangenen Woche bei derselben Strafkammer tatsächlich erfolgreich gestaltet werden.

Der Mandantin wurde einen Verstoß gegen § 26 Nr. 2 VersG (sog. „faktische Leitung“ einer nicht angemeldeten Versammlung vorgeworfen.

Abermals konnte man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass auf den „Montagsspaziergängen“ - hier in Göppingen - mit allen Mitteln Versammlungsteilnehmer strafrechtlich verfolgt werden sollten.

Denn erst in der heutigen Berufungsinstanz, in der ich erstmals tätig war, konnte der Fall endlich als das beurteilt werden, was von Anfang an erkennbar war: das Verhalten der Mandantin stellte keine Straftat dar.

Dieser Fall hätte bei korrekter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG niemals vor Gericht landen dürfen.

Leider kein Einzelfall…

👉 Mehr im Video 👈

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❗️Neues aus dem Gerichtssaal❗️

Der „faktische“ Versammlungsveranstalter

Heute:
Amtsgericht Tettnang

Montag, 09. Oktober 2023

Dem heutigen Verfahren gegen den bekannten Kritiker Friedemann Mack liegt die Frage zugrunde, wann jemand als Veranstalter (und nicht als Leiter vor Ort) einer Versammlung i.S.d. Art. 8 GG fungiert, ohne diese anzumelden.

Denn führt jemand eine nicht angemeldete Versammlung als Veranstalter durch, so stellt dies eine Straftat gem. § 26 Nr.2 VersG dar.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft reicht hierzu offenbar bereits allein der Aufruf zur Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung aus.

Das sieht die Verteidigung natürlich anders.

Das Verfahren wurde auf den 29. Januar 2024 vertagt.

Warum dennoch die heutige Hauptverhandlung berichtenswert ist und warum sogar ein Oberstaatsanwalt die Anklage vor Gericht vertrat, berichte ich zusammen mit dem Mandanten
👉 hier im Video 👈

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❗️Neues aus dem Gerichtssaal ❗️

„All-in Poker“ - Freispruch für Versammlungsleiter


Donnerstag, 23. November 2023

Amtsgericht Neuss

Nach bereits zweimaligem verhandeln im Juni 2022 und Januar 2023 wurde nach der heutigen dritten Hauptverhandlung der Mandant vom Vorwurf des Durchführens einer unangemeldeten Versammlung freigesprochen worden.

Dabei wurde ihm vorgeworfen, nach Beendigung seiner eigenen und angemeldeten Versammlung eine Neue (!) ausgerufen zu haben, indem er auf Bitten eines Teilnehmers dazu aufrief, diesem doch bei der Suche nach seinem verlorenen Schlüssel zu helfen.

Hierdurch soll der Mandant den Straftatbestand des § 27 Abs. 1 VersG NRW erfüllt haben.

Letztlich war neben der nur rudimentären Qualität der Aussagen der Polizeibeamten auch der vollkommen lebensfremde Umstand, dass ein Versammlungsleiter zunächst seine angemeldete Versammlung beeendet und dann eine Neue ausruft, Grundlage für den heutigen Freispruch.

Eine weitere Posse vor Gericht im Bereich des Versammlungsrechts, welche einmal auf Staatskosten ihren positiven Abschluss fand.

Alle Details

hier im Video
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https://youtu.be/25uoz-bAAJA?si=n9OGDmUJidMNr2uA

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Forwarded from Friedemann Däblitz
Vor mehr als einem Jahr hat Karl Lauterbach eingeräumt, dass #Maskenpflicht im Freien „Schwachsinn“ ist. Vor einem Jahr wurde mein Mandant Wolfgang Greulich für die im Video dokumentierte „Straftat“ vom 17.11.2020 zu 6000 Euro Geldstrafe verurteilt. Kurz vor der Tat wurde im RKI-Krisenstab erörtert, dass FFP2-Masken bei nicht korrekter Anpassung und Benutzung durch ungeschulte Personen keinen Mehrwert haben, wie wir dank #RKIFiles wissen. Dann musste das für Alltagsmasken ja wohl erst Recht gelten, wie man auch außerhalb des RKI wissen konnte. Die Masken waren ein Zeichen der Unterwerfung unter die Staatsgewalt.

Diese Meinung musste man zwar nicht teilen. Das Schlimme aber war: Man durfte diese Meinung nicht einmal auf einer #Versammlung im Freien demonstrieren. Es herrschte in Deutschland eine Mentalität von Befehl und Gehorsam. Mein Mandant musste für die Ausübung seiner #Grundrechte teuer bezahlen. Nachdem der Sachverständige Gerhard Scheuch in erster Instanz noch das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen davon überzeugen konnte, dass Masken im Freien nutzlos sind, hat das Landgericht München II dieses Urteil aufgehoben, weil ein Virologe die Masken im Freien nützlich fand. Eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung zur Übertragungsmöglichkeit im Freien wollte und konnte dieser indes nicht einmal näherungsweise angeben.

Wichtiger: Auch die Versammlungsbehörde konnte ihre Gefahrenprognose nicht auf irgendeine Evidenz, sondern nur auf bloße Vermutungen stützen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bräuchte es für Auflagen zur Beschränkung der Versammlungsfreiheit aber immer eine unmittelbare Gefahr. Hieran haben wir in der beim #Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2385/23 aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen die vom Bayerischen Obersten Landesgericht als unbegründet verworfene Revision erneut erinnert.

https://x.com/dablitz_f/status/1772736174768918605?s=20 @RA_Friede
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