DemoKunsthalle
2.13K subscribers
951 photos
149 videos
37 files
421 links
Offizieller Kanal des OrgaTeams - Demo an der Kunsthalle in Hamburg - unabhängiger Verein

demokunthalle.de
Download Telegram
#HH2901

UPDATE_2

Die Versammlungsbehörde hat uns aufgefordert, das geforderte „Hygiene“schutzkonzept um die „Maskentragepflicht“ zu erweitern.

Wir haben darauf hingewiesen, dass wir gegen solche Auflagen gerichtlich vorgehen werden. Gerade weil es sich hier um eine angemeldete #Demonstration gegen die Maskentragepflicht handelt, wäre eine solche Plicht ein Eingriff in die #Versammlungsfreiheit. Die Pflicht eine solche bei Demonstrationen zu tragen, die sich gegen diese Maßnahme richten, hat eine erhebliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit zur Folge.

Zudem werden unter anderem das allgemeine #Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 GG „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ und das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 GG verletzt.

Darüber hinaus würde eine solche Maßnahme nicht mit § 28a Abs. 8 Nr. 3 IfSG zu vereinbaren sein.

Es bleibt abzuwarten was der morgige Tag uns bringt.

Bis dahin gilt weiterhin:

#Spaziergänge sind gut für die #Verfassung“.

Bis zum nächsten Update...
#HH2901

UPDATE_2 (jetzt mit Kommentarfunktion)

Die Versammlungsbehörde hat uns aufgefordert, das geforderte „Hygiene“schutzkonzept um die „Maskentragepflicht“ zu erweitern.

Wir haben darauf hingewiesen, dass wir gegen solche Auflagen gerichtlich vorgehen werden. Gerade weil es sich hier um eine angemeldete #Demonstration gegen die Maskentragepflicht handelt, wäre eine solche Plicht ein Eingriff in die #Versammlungsfreiheit. Die Pflicht eine solche bei Demonstrationen zu tragen, die sich gegen diese Maßnahme richten, hat eine erhebliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit zur Folge.

Zudem werden unter anderem das allgemeine #Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 GG „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ und das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 GG verletzt.

Darüber hinaus würde eine solche Maßnahme nicht mit § 28a Abs. 8 Nr. 3 IfSG zu vereinbaren sein.

Es bleibt abzuwarten was der morgige Tag uns bringt.

Bis dahin gilt weiterhin:

#Spaziergänge sind gut für die #Verfassung“.

Bis zum nächsten Update...
UPDATE_3

#HH2901

Wir wollen euch nicht die soeben eingegangene Aufforderung der Polizei vorenthalten. Im Gremium beraten wir uns gerade mit unseren Anwälten und bereiten eine Antwort vor.

—-ANFANG—
„Sehr geehrte …. ,
ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Maskentragepflicht bei Versammlungen nicht mittels einer Auflage von der Versammlungsbehörde verfügt wird, sondern es sich dabei um eine direkt für Versammlungen geltende und damit zwingend anwendbare gesetzliche Regelung gemäß der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO handelt. Der insoweit einschlägige § 10 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO lautet (auszugsweise) wie folgt:
§ 10 Versammlungen

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel gelten die folgenden Vorgaben:
4. es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen abgelegt werden dürfen.

Weiter möchte ich Ihnen mitteilen, dass es sich aus hiesiger Sicht bei Ihrem Aufzug um eine Ersatzanmeldung bzw. Fortsetzung des am 15.01.2022 untersagten Aufzuges „Das Maß ist voll, Hände weg von unseren Kindern!“ und der damit verbundenen Reihe von Aufzugsanmeldungen handeln dürfte. Der von Ihnen benannte Versammlungsleiter bestätigte diese Annahme gegenüber der Versammlungsbehörde in dem Telefonat vom 24.01.2022, indem er von einer Fortsetzung des seiner Meinung nach rechtwidrig verbotenen Aufzuges sprach.
Aufgrund der Tenorähnlichkeit, desselben Antreteortes, derselben Marschstrecke, desselben Wochentages und einer Verschiebung der Abmarschzeit von lediglich 15 MInuten, wird davon ausgegangen, dass mit diesem Aufzug der gleiche Teilnehmendenkreis angesprochen werden soll, welcher auch an den Aufzügen „Das Maß ist voll – Hände weg von unseren Kindern!“ teilgenommen hat und auch zu erwarten ist, dass derselbe Teilnehmendenkreis teilnehmen wird. Durch diesen Teilnehmendenkreis kam es zu nicht unerheblichen Verstößen gegen die Maskentragepflicht. Zuletzt trugen 20% der Teilnehmenden keinen Mund-Nasen-Schutz (MNS). Es ist daher zu prognostizieren, dass es auch bei Ihrem Aufzug, welcher eine Ablehnung der Maskentragepflicht bereits im Tenor thematisiert und den gleichen Teilnehmendenkreis des untersagten Aufzuges vom 15.01.2022 anspricht, zu nicht unerheblichen Verstößen gegen die Maskentragepflicht kommen wird. Dies bestätigen Sie selbst, in dem Sie darstellen, dass Sie nicht prognostizieren können, inwieweit der Maskentragepflicht nachgekommen wird.
Die Durchführung Ihres Aufzuges in der von Ihnen gewählten Form mit der sehr hohen Teilnehmendenanzahl wird nach hiesiger Bewertung aller Wahrscheinlichkeit auch nach Einbindung der Sozialbehörde (diese Einbindung steht noch aus) aus infektiologischer Sicht nicht vertretbar sein.
Entgegen Ihrer Annahme ist es in diesem Einzelfall auch nicht geboten, zunächst abzuwarten, ob gegen die Maskentragepflicht verstoßen wird und dann erst eine Auflösung vor Ort zu verfügen. Dies kann nur bei Aufzügen oder stationären Versammlungen an anderen Örtlichkeit zu anderen Zeiten mit geringeren Teilnehmendenzahlen der Fall sein, bei denen es sich erkennbar gerade nicht um eine Fortsetzung der bisherigen Aufzugsreihe handelt.
Ich bitte Sie daher – nunmehr zum wiederholten Mal - die Gestaltungsform Ihrer Versammlung zu überdenken (z.B. stationäre Versammlung / mehrerer Aufzüge an unterschiedlichen Orten/ Stadtteilen) und insoweit mit der Versammlungsbehörde in Kooperation zu treten.
Sofern Sie eine weitere Kooperation im oben genannten Sinne nicht in Anspruch nehmen wollen, würde im Anschluss eine Untersagung Ihres Aufzuges geprüft werden.
Ich bitte daher um Rückmeldung am heutigen Tage bis 13 Uhr.

Mit freundlichen Grüßen
SP 5 – Versammlungsbehörde“
—ENDE—

Umso mehr gilt:

#Spaziergänge sind gut für die #Verfassung“.
UPDATE_6
#HH2901

Fortsetzung von Update_3:
Heutiger Schriftwechsel mit der VersammlungsVerbotsBehörde (VVB)

DemoTeam:

„Sehr geehrte …,
vielen Dank für Ihre Hinweise. Die Verordnung ist uns hinreichend bekannt.
Leider sind Sie nicht auf § 28a Abs. 8 Nr. 3 IfSG eingegangen.
Wir versichern Ihnen unsere Kooperations- und Gesprächsbereitschaft und bitte Sie, Ihre Rechtsauffassung zu überdenken.
Ich werde mit dem Vereinsgremium Rücksprache halten und Ihnen bis 13 Uhr eine Stellungnahme zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen“


VVB:

Sehr geehrte ...,
§ 28a Abs. 8 Nr. 3 IfSG findet keine Anwendung, da § 28a Abs. 9 IfSG gilt und damit § 10 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO im Einklang mit den Regelungen des IfSG steht.
Mit freundlichen Grüßen
SP 5 – Versammlungsbehörde“


DemoTeam:

„Sehr geehrte …,
vielen Dank für Ihre abschließende Nachricht.
Nicht nachvollziehbar ist, welche Teile der Ausnahmeregelung in § 28a Abs. 8 Nr. 3 IfSG unverständlich sind:

(8) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, [...] mit der Maßgabe, dass folgende Schutzmaßnahmen ausgeschlossen sind:
3. die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, … “
Bitte prüfen Sie Ihre Rechtsauffassung. Andernfalls bitten wir um Übersendung des Bescheides im Laufe des Tages, damit das Verwaltungsgericht für die Ausübung seiner Kontrollfunktion noch zureichend Zeit zur Verfügung hat.
Mit freundlichen Grüßen“

Fortsetzung folgt!

Bis dahin bleiben wir in Bewegung, denn

#Spaziergänge sind gut für die #Verfassung
UPDATE_7
#HH2901

Demo Kunsthalle 29.01.
Wie geht es weiter?


Fakt ist, dass der #Bundestag immerhin die #epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt hatte. Daher dürfen laut unseren Anwälten gemäß § 28a Abs. 8 Nr. 3 IfSG #Versammlungen aus Gründen des #Infektionsschutzes nicht verboten werden. Das gilt für alle Versammlungen sowie #Spaziergänge für die gute #Verfassung.

Wir müssen aber davon ausgehen, im Laufe des morgigen Tages eine Verbotsverfügung zu erhalten. Unsere Anwälte bereiten bereits den Eilantrag vor. Sollte sich das Verwaltungsgericht wieder verbiegen und Unrecht für Recht erklären, werden wir nicht aufgeben und Woche für Woche anmelden und klagen, klagen, klagen …

Bereiten wir uns für einen Trauerzug vor, wenn wir GG Art. 8 (#Versammlungsrecht) zu Grabe tragen müssen. Die Kiste wird nicht groß genug sein können.

Wir halten euch auf dem Laufenden. Haltet euch warm und geht spazieren, für eine gute #Verfassung und ein starkes #Immunsystem.
How to Make a Poster on Word